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Rechtsgrundlage für die Tätigkeit eines selbstständigen Buchhalters

Seit der Einführung des Steuerberatungsgesetzes im Jahr 1981 haben Fachkräfte aus dem Rechnungswesen die Möglichkeit, als unabhängige Buchhalter tätig zu sein. Die gesetzlichen Bestimmungen dafür sind in § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes festgelegt. Der unabhängige Buchhalter übernimmt die laufende Buchführung für Unternehmen aus Handel, Handwerk und freien Berufen.

Die Aufgaben umfassen:

  • Finanzbuchhaltung: Organisation, Sortierung, Digitalisierung, Kontierung und Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle eines Unternehmens, einschließlich umsatzsteuerlicher Entscheidungen.

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Controlling, individuelle Auswertungen, Unternehmensberatung sowie Büro- und Verwaltungsarbeiten.

  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung, Erfassung und Erstellung der Abrechnungen in Papierform oder digital, digitale Personalakte sowie alle erforderlichen Meldungen von der Lohnsteuer bis zur Sozialversicherung.

  • Digitalisierung der Belege, digitaler Datenaustausch zwischen dem Buchführungsbüro und dem Mandanten sowie Bereitstellung von Programmen für das digitale Archiv.

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Gesetzbücher

Bitte beachten Sie, dass rechts- und steuerrechtliche Beratung sowie alle Aufgaben, die den Steuerberatern vorbehalten sind, nicht zum Leistungsspektrum des unabhängigen Buchhalters gehören.


Diese Informationen dienen lediglich zu Informationszwecken und sollten nicht als rechtliche Beratung ausgelegt werden. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren, um eine individuelle und rechtlich fundierte Beratung zu erhalten.

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